Über die Schuldenbremse
Die Schuldenbremse sind Verträge um die Staatsschulden zu begrenzen. Teilweise herrschen Ausnahmen bei wirtschaftlichen Depressionen, Naturkatastrophen, Kriegszuständen oder durch qualifizierte Mehrheitsentscheidung des Parlaments.
1992 wurden EU Kriterien zur Mitgliedschaft in der EU aufgenommen. Das war mit dem Vertrag von Maastricht 1992. Dort wurden unter anderem folgende 2 Regeln festgelegt zur Neuverschuldung. Maximal darf die Schuldenquote 60% des BIP betragen und jährlich dürfen nicht mehr als 3% des BIP neuverschuldet werden.
Setzt man in die Formel zur Staatsschuldenquote die Regeln ein ergibt sich:
Staatschuldenquote = Gesamtdefizitquote / nominale Wachstumsrate --> 60% = 3% / 5%
Jedoch sind 5% Plus im BIP für die meisten EU Staaten unrealistisch
Durchschnittlich sind es 2%
Jedoch wäre hier die Staatsverschuldung laut Formel 75%, Daher ist bei einem BIP-Zuwachs von unter 5% die Einhaltung beider Regeln ausgeschlossen. Und bei beiden Regeln gibt es nicht einmal eine wissenschaftlich fundierte Begründung.
Am Beginn des 21. Jahrhunderts kam es zur europäischen Finanzkrise, in dessen Folge sich einige europäische Länder eine Schuldenbremse. Wir sehen uns die Beispiele Deutschland und Österreich genauer an.
In Deutschland greift die Schuldenbremse verfassungsrechtlich seit 2011. In Deutschland ist es den Bundesländern, die eine Schuldenbremse haben, also ausgenommen Berlin, Thüringen und Nordrhein-Westfalen, verboten sich neu zu verschulden. Falls Länder Probleme bei der Einhaltung dieser Regeln haben, gibt es Hilfestellungen.
Der Bund darf jährlich bis zu 0,35% des BIPS in Neuschulden aufnehmen. Für beide Haushalte, Länder und Bund, gibt es ein gemeinsames Gremium von Bund und Land, den Stabilitätsrat, der die Einhaltung der Schuldenbremse kontrolliert.
Die Schuldenbremse kann nur mit einer 2/3 Mehrheit in Bundestag und Bundesrat ausgesetzt werden mit einer zusätzlichen Begründung bezüglich Krisenzeiten.
In Österreich überlegte man 2005 auch wegen der Einführung einer Schuldenbremse. Seit 2011 ist sie ein Gesetz mit einfacher Mehrheit. Seit 2017 darf die Neuverschuldung nicht 0,45% des BIPS übersteigen, außer bei Naturkatastrophen und Notsituationen. Hier muss aber ein Plan vorgelegt werden zum Wiederabbau der zusätzlichen Schulden. Im Gegensatz zu Deutschland benötigt eine Aussetzung der Schuldenbremse in Österreich lediglich eine einfache Mehrheit in einem der beiden Kammern.

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